Das vorübergehende Überlassen von Schusswaffen ist gemäss WaffG §12, Abs. 1 mit diesem Formular für den Zeitraum von 4 Wochen ab Ausstellung erlaubt. hier
Das vorübergehende Überlassen von Schusswaffen ist gemäss WaffG §12, Abs. 1 mit diesem Formular für den Zeitraum von 4 Wochen ab Ausstellung erlaubt. hier