Überlassen von Schusswaffen ist gemäss WaffG §12, Abs. 1

Das vorübergehende Überlassen von Schusswaffen ist gemäss WaffG §12, Abs. 1 mit diesem Formular für den Zeitraum von 4 Wochen ab Ausstellung erlaubt. hier

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Unbekannt 21,0% Unbekannt
Vereinigte Staaten von Amerika 12,0% Vereinigte Staaten von Amerika
Schweiz 10,3% Schweiz
China 3,8% China

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