Das vorübergehende Überlassen von Schusswaffen ist gemäss WaffG §12, Abs. 1 mit diesem Formular für den Zeitraum von 4 Wochen ab Ausstellung erlaubt. hier
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46,9%
Deutschland
21,0%
Unbekannt
12,0%
Vereinigte Staaten von Amerika
10,3%
Schweiz
3,8%
China