Hiermit wollten wir euch über die Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 des Waffengesetzes vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg informieren.
Wir bitten alle Schützen, die Waffen über dem Grundkontingent besitzen, um besondere Kenntnissnahmen.
08_2023_Vollzugshinweise_Paragraph_14_Abs_5.pdf
Im Auftrag der Vorstandschaft