Statuten des Schützenverein Jestetten e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins: Der Verein wurde am 5. Juni 1930 gegründet und führt den Namen

Schützenverein Jestetten e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen unter Nr. VR 475 eingetragen und hat seinen Sitz in 79798 Jestetten.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schiesssportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in  ihrer  Gesamtrichtung  dazu  dienen,  diesen  gemeinnützigen  Zweck  zu verwirklichen.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

§ 3

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Sportschützenverbandes e.V. (SBSV), Offenburg und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes (DSB), des Großkaliber Sportschützen Verbandes Baden-Württemberg (GSVBW) im Bund Deutscher Sportschützen (BDS), sowie des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP), deren Satzungen er anerkennt.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedschaft

1.  Der Verein hat

- aktive Mitglieder über 18 Jahre - jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre - passive Mitglieder - Ehrenmitglieder

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Dem Aufnahmeantrag ist ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein sollte und ein Passbild beizufügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt zunächst ein Jahr auf Probe und ändert sich automatisch nach abgelaufener Probezeit in eine unbefristete Mitgliedschaft. Während der Probezeit kann das Mitglied durch Vorstandsbeschluss bei vereinsschädigendem und/oder unsportlichem Verhalten ausgeschlossen werden. Bei Abstimmung durch die Vorstandschaft entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied ist nicht berechtigt, in der nächsten Haupt-versammlung Berufung gegen diesen Beschluss einzulegen. Diese Änderung wirkt ab Beschluss ein Jahr rückwirkend.

4. Jedes neu aufgenommene aktive Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch des SBSV oder GSVBW sowie eine Satzung. Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

5. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vorstandschaft zur Aufrechterhaltung des Schiessbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.

2. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen  werden.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Vereinsbeiträge  nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

3.  Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.

4.  Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist in jedem Fall bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben das Mitgliedsbuch und die in ihrem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände zurückzugeben.  

§ 8

Beiträge der Mitglieder

Jedes  Vereinsmitglied  bezahlt  für  die  Benützung  der  schiesssportlichen Einrichtungen des Vereines einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Jahresbeitrag befreit, ebenso die Ehrenmitglieder.

Neumitglieder     zahlen     eine     Aufnahmegebühr,     die     ebenfalls     von     der Hauptversammlung festgelegt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 9

Leitung der Verwaltung

1.  Die  Organe  des  Vereins  sind  der  Vorsitzende,  die  Vorstandschaft  und  die Hauptversammlung.

2.  Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

4. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, den Hauptschießleitern, dem Jugendleiter und dem Verantwortlichen Öffentlichkeitsarbeit/EDV. Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag der Vorstandschaft Mitglieder in die erweiterte Vorstandschaft berufen oder wieder abberufen.

5.  Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung in offener Wahl roulierend wie folgt für zwei Jahre gewählt. Vorsitzender, Kassier, Jugendleiter, Hauptschießleiter BDS und Verantwortlichen Öffentlichkeitsarbeit/EDV in den Jahren mit ungerader Zahl. Stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Hauptschießleiter DSB in den Jahren mit gerader Zahl. Falls  ein  anwesendes  Mitglied  geheime  Abstimmung  wünscht,  muss  geheim abgestimmt werden.  

6.  Der  Vorstandschaft  obliegt  es,  die  Veranstaltungen  des  Vereins  festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten   zu bestellen. Sie entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt.

7.  Bei Abstimmung durch die Vorstandschaft entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand.

§ 10

Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11

Ehrenamt und Vergütungen

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 12

Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall von der Vorstandschaft wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für:

- die   Entgegennahme   des   Jahresberichtes   des   1.   Vorsitzenden,   des Kassenberichts und Kassenabschlusses des Kassiers, der Jahresberichte weiterer Vorstandsmitglieder und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer

- die Entlastung der Vorstandschaft

- die Wahl und eventuell Abberufung der Vorstandschaft, der Kassenprüfer und der erweiterten Vorstandschaft.  

- die  Beschlussfassung  über  Satzungsänderungen  und  die  Auflösung  des Vereins.

2. Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Jestetten und durch Aushang am Schießstand unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a.  Bericht des Vorsitzenden und weiterer Vorstandschaftsmitglieder über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b.  Entlastung der Vorstandschaft

c.  Gegebenenfalls anfallende Wahlen der Vorstandschaft, der Kassenprüfer und der erweiterten Vorstandschaft

d.  Gegebenenfalls Genehmigung des Haushaltsvorschlages e.  Gegebenenfalls Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

f. Gegebenenfalls Satzungsänderungen g.  Verschiedenes 3. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

4.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

5.  Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Außerordentliche Hauptversammlung

1.  Der  Vorsitzende  kann  jederzeit  eine  außerordentliche  Hauptversammlung  mit einer Frist von einer Woche einberufen.   2.  Der  Vorsitzende  muss  eine  außerordentliche  Hauptversammlung  einberufen, wenn dies von mindestens 33 1/3 v.H. der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

4.  Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 12.

§ 14

Zustimmung der Mitglieder

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die einfache Mehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigter Mitglieder erforderlich:

1.  Änderung der Satzung.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2.  Ausschluss eines Mitglieds.

3.  Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt worden ist.

4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 15

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Gemeinde Jestetten, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Förderung des Sports in der Gemeinde.

Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten, mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.   Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung am 18. März 2016, im Vereinsheim in 79798 Jestetten beschlossen und ersetzt die vorhergehende Satzung vom 27. Februar 2015

Vorsitzender:                                                    

Schriftführer: